FWG GönnheimUnser Motto 2024 Satzung FWG Gönnheim e.V.
Gliederung: § 1 Name und Sitz § 2 Zweck § 3 Mittelverwendung § 4 Mitgliedschaft § 5 Beiträge § 6 Aufgaben der Mitglieder § 7 Aufnahme § 8 Beendigung der Mitgliedschaft § 9 Organe des Vereins § 10 Der Vorstand § 11 Der Beirat § 12 Die Vertreter des Vereins (Delegierte) § 13 Die Mitgliederversammlung § 14 Die Kassenprüfer § 15 Der Wahlvorschlag für die Kommunalwahl § 16 Zweitbewerber für den Wahlvorschlag § 17 Die Fraktion § 18 Leertitel § 19 Auflösung des Vereins § 20 Verwendung des Vermögens bei Auflösung
§1 Name und Sitz Die Gemeinschaft der Freien Wähler der Gemeinde Gönnheim führt den Namen „FWG-Gönnheim“ und ist im Vereinsregister eingetragen. Sie hat ihren Sitz in Gönnheim.
§ 2 Zweck 1) Der FWG-Ortsverband Gönnheim, im folgenden Verein genannt, ist ein Zusammenschluß und gemeinsames Organ unparteiischer, kommunalpolitisch interessierter Bürger der Gemeinde Gönnheim. 2) Der Verein bekennt sich zur demokratischen Grundordnung des freiheitlichen Rechtsstaates, zum Prinzip der Selbstbestimmung und Selbstverantwortung sowie zur Anerkennung und Achtung der Persönlichkeit und Würde des Menschen. 3) Zweck des Vereins ist die Verbindung zum FWG - Gemeindenverband Wachenheim e.V. und auf kommunalpolitischer Ebene die Aktivierung des Bürgersinns und die Mitwirkung uneigennütziger und unparteiischer Bürger zum Wohle des Gemeinwesens im Sinne einer lebendigen Demokratie. 4) Zur Verwirklichung seiner kommunalpolitischen Ziele kann der Verein Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsgemeinderates aus dem Kreis deutscher Bürger der Gemeinde Gönnheim aufstellen. Er will damit die Wahrnehmung kommunaler Interessen, die Mitarbeit an den Aufgaben der Gemeinde und die Unterstützung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zeitgemäß geführten Verwaltung verfolgen. 5) Der Verein ist Mitglied des FWG - Gemeindenverbandes Wachenheim e. V. 6) Der Nachweis der Homogenität und der Identität ist somit erbracht. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, an den Kommunalwahlen unter der gleichen Listennummer teilzunehmen.
§ 3 Mittelverwendung Die Mittel der FWG sind, soweit sie nicht zur Bestreitung der laufenden Kosten benötigt werden, ausschließlich für die Zwecke der Aktivierung des Bürgersinns, der politischen Bildung, für sonstige Zwecke im Sinne des Gemeinwohls und für die Bestreitung von Wahlwerbemaßnahmen zu verwenden.
§ 4 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene, nicht parteigebundene deutsche Bürger der Gemeinde Gönnheim werden, der bei der nächsten Wahl wahlberechtigt ist. Wer bei der nächsten Wahl noch nicht wahlberechtigt ist, kann als passives Mitglied beitreten. Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen der Zustimmung von Vorstand und Beirat. Mit Erwerb der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an und ist ebenfalls Mitglied in den übergeordneten Organisationen der Freien Wähler, wie der des Gemeinden-, Kreis-, Bezirks- und Landesverbandes. Die Mitgliedschaft wird durch Entsendung von Delegierten in diesen Verbänden und deren Organen ausgeübt.
§ 5 Beiträge Ein Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand vorgeschlagen und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Passive Mitglieder sind beitragsfrei.
§ 6 Aufgaben der Mitglieder Die Mitglieder nehmen an der Willensbildung des Vereins teil. Sie haben die Pflicht, an Versammlungen und deren Entscheidungsfindungen im Rahmen der Satzungsbestimmungen teilzunehmen, sowie die ihnen vom Verein übertragenen Aufgaben und Funktionen gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen.
§ 7 Aufnahme Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, falls Einstimmigkeit vorliegt, andernfalls die Mitgliederversammlung, wobei die Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist. § 8 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet mit Wegfall der Voraussetzungen der Mitgliedschaft, durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt ist schriftlich zu erklären und zum Ende des Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich. Der Ausschluß ist möglich, wenn sich ein Mitglied eines dem Ansehen der Freien Wähler oder ihrer Zusammenschlüsse schädigenden Verhaltens oder grober Verstöße gegen die Satzung schuldig macht. Wird gegen ein Mitglied eine dahingehende Beschuldigung erhoben und hält der Vorstand sie für erheblich, so muß er dem Mitglied Gelegenheit bieten, sich innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu rechtfertigen. Macht das Mitglied von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, hält es die Frist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ein oder hält der Vorstand die Rechtfertigung nicht für ausreichend, kann er das Mitglied aus dem Verein ausschließen. Der Ausschluß muß mit eingeschriebenem Brief erklärt werden. Berufung an die Mitgliederversammlung ist zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 9 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand der Beirat die Vertreter des Vereins (Delegierte) die Mitgliederversammlung
§ 10 Der Vorstand 1) Zusammensetzung Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern, die für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Er bleibt jedoch bis zur Wiederwahl im Amt. Der Vorstand besteht im Regelfall aus dem Vorsitzenden dem stellvertretenden Vorsitzenden dem Schriftführer und dem Kassenführer. 2) Vertretung Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Im Innenverhältnis gilt, daß der stellvertretende Vorsitzende nur tätig wird, wenn der Vorsitzende verhindert ist oder ihn beauftragt hat. 3) Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes Der Vorstand vertritt den Verein nach außen, er verwaltet das Vermögen und erledigt alle Angelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist verpflichtet, der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht zu geben. Die Vorstandsmitglieder haben die übernommenen Aufgaben ehrenamtlich so auszuführen, wie es der satzungsgemäße Zweck erfordert. Vereinsintern gilt, daß der Vorstand finanzielle Verpflichtungen ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung nur insoweit eingehen darf, als sie aus den Einnahmen des Zeitraumes, für den er gewählt ist, gedeckt werden können. Der Vorstand kann, wenn er es für erforderlich hält und nach Zustimmung des Beirates, Arbeitskreise und Ausschüsse einsetzen und mit der Bearbeitung bestimmter Aufgaben beauftragen. Der Vorstand kann Mitglieder nach Abstimmung mit dem Beirat mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beauftragen. Die Beauftragung erfolgt im Einzelfall. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 4) Aufgaben der Vorstandsmitglieder Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen. Der Schriftführer führt jeweils das Protokoll, welches von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Sonst wird der Schriftführer fallweise für den Vorstand tätig. Der Kassenführer besorgt das Kassen- und Rechnungswesen. Er leistet Zahlungen nur nach Abstimmung mit dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung mit dem stellvertretenden Vorsitzenden. Die vom Kassenführer jährlich zu legende Rechnung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer geprüft. Der Vorstand kann beschließen, daß Zahlungen, die einen festzulegenden Betrag überschreiten, nur aufgrund einer schriftlichen Anweisung des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, geleistet werden dürfen. 5) Beschlüsse Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn zu der Vorstandssitzung mit Angabe der Tagesordnung eingeladen worden ist und wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Einladungsfrist beträgt im Regelfall 7 Tage. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 11 Der Beirat 1) Zusammensetzung Der Beirat soll, abhängig von der Zahl der Wahlberechtigten, aus mindestens 5 und höchstens 11 Mitgliedern bestehen, die für 3 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden. 2) Aufgaben des Beirates Der Beirat hat den Vorstand in allen wesentlichen Fragen und Entscheidungen zu beraten und soll mindestens zweimal jährlich zu Vorstandssitzungen eingeladen werden.
§ 12 Die Vertreter des Vereins Vertreter des Vereins sind Mitglieder, die in seinem Auftrag in Zusammenschlüssen der Freien Wähler außerhalb der Ortsgemeinde und in deren Organen gemäß der jeweiligen Satzung ständig mitarbeiten. Als Bindeglieder zwischen dem Verein und diesen Zusammenschlüssen tragen sie zu einer ausgewogenen Willensbildung bei. Die Vertreter werden von der Mitgliederversammlung gewählt oder vom Vorstand benannt.
§ 13 Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In ihr sind alle anwesenden Mitglieder, mit Ausnahme der passiven, stimmberechtigt. Jedes stimmberechtigte Mitglied besitzt eine Stimme. 1) Einberufung Die Mitgliederversammlung muß mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Der Vorstand kann von sich aus zu jeder Zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine solche muß innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn mindestens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder dies mit einem von der erforderlichen Zahl von Mitgliedern unterschriebenen Antrag unter Angabe des Beratungspunktes verlangen. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung. Sie muß spätestens 14 Kalendertage vor dem Versammlungstermin erfolgen. Die Frist beginnt bei direkter Zustellung am gleichen Tag, bei Postzustellung einen Tag nach der Aufgabe zur Post. In allen Kommunalwahljahren finden 2 Mitgliederversammlungen statt: — rechtzeitig vor der Wahl zur Entgegennahme des Berichtes der Fraktion und zur Aufstellung des Wahlvorschlages gemäß den Vorschriften des Kommunalwahlrechtes — nach der Wahl zur Erfüllung der übrigen satzungsgemäßen Aufgaben 2) Aufgaben Der Mitgliederversammlung obliegen — die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes — die Entgegennahme des Kassenprüfberichtes — die Entgegennahme des Berichtes der Fraktion — die Entlastung des Vorstandes — die Wahl des Vorstandes — die Wahl des Beirates — die Wahl der Kassenprüfer — die Aufstellung des Wahlvorschlages für die Wahl des Ortsgemeinderates — die Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, sofern deren Anträge dem Vorstand mindestens 7 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sind — die Beschlussfassung über Satzungsänderungen — die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 3) Wahlen Die Wahlen sind geheim, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit Zweidrittelmehrheit ein anderes Wahlverfahren. 4) Beschlüsse Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen der Dreiviertelmehrheit. Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, mindestens zwei Drittel der Anwesenden ist für schriftliche Abstimmung.
§ 14 Kassenprüfer Als Kassenprüfer können nur Personen gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören. Sie sind verpflichtet und jederzeit berechtigt, die Kasse, die Buchführung und das Vereinsvermögen zu prüfen. Darüber haben sie der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und denselben mündlich zu begründen.
§ 15 Der Wahlvorschlag für die Kommunalwahl 1) Bewerber Als Bewerber für die Wahl des Ortsgemeinderates können nur Mitglieder des Vereins aufgestellt werden. 2) Aufstellung der Bewerber Für die Aufstellung des Wahlvorschlages gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen. § 16 Die Zweitbewerber für den Wahlvorschlag § 15 gilt entsprechend.
§ 17 Die Fraktion Die Fraktion wird durch die bei der Kommunalwahl über den Wahlvorschlag des Vereins gewählten Bewerber und die eventuell inzwischen nachgerückten Bewerber gebildet. Sie unterliegt als solche ausschließlich den gesetzlichen Bestimmungen. Die Fraktion ist um eine gemeinsame Willensbildung bemüht. Ein Fraktionszwang ist jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Jeder Mandatsträger entscheidet nach seiner persönlichen Überzeugung. Nachteile hieraus dürfen ihm nicht entstehen. Die Fraktion ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zur Berichterstattung verpflichtet. Den Bericht hat jeweils der von der Fraktion zu wählende Fraktionsvorsitzende zu erstatten.
§ 18 Leertitel
§ 19 Auflösung des Vereins Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind. Wird dieser Prozentsatz nicht erreicht, so ist mit einer Frist von 14 Kalendertagen eine weitere Versammlung einzuberufen. Diese Versammlung kann die Auflösung mit der notwendigen Mehrheit in jedem Fall beschließen. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung, in der über die Auflösung entschieden werden soll, muß durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
§ 20 Verwendung des Vermögens bei Auflösung Wird der Verein aufgelöst, so ist sein Vermögen nach Begleichung der Verbindlichkeiten auf die Gemeinde Gönnheim zu übertragen mit der Auflage, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Eine Verwendung für parteipolitische Zwecke ist ausgeschlossen.
DIESE SATZUNG WURDE IN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG AM 31.03.2008 Gönnheim BESCHLOSSEN: Ort: Gönnheim Datum: 31.03.2008 gez. Frank Künzel gez. Kurt Walter (Vorsitzender) (Stellvertreter) |